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Erthal-Sozialwerk gemeinnützige GmbH

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Für unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen, insbesondere auch Einkaufsbedingungen des Käufers, sind nur gültig, wenn sie besonders vereinbart und durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Diese gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen. Sie gelten auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Geschäftsbedingungen.

1.Kaufvertrag :
Dieser Kaufvertrag ist für den Käufer mit dem Abschluss verbindlich. Für die Verkäuferin ist er mit dem Abschluss verbindlich, sofern er nicht innerhalb von 10 Tagen ab Ausstellungsdatum von ihr widerrufen wird. Angebote der Verkäuferin sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung durch die Verkäuferin zustande. Sämtliche Nebenabreden oder Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin.

2.Lieferung :
Die Verkäuferin wird von der Verpflichtung zur Lieferung frei, wenn die Ausführung durch höhere Gewalt, durch behördliche Anordnungen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen oder durch irgendwelche anderen Umstände unangemessen erschwert oder unmöglich wird. Werden der Verkäuferin während der Ausführung des Auftrages Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers begründen, dann wird sie ebenfalls von der Verpflichtung der Lieferung befreit. Tritt dieser Fall ein, ist die Verkäuferin zur Lieferung nur dann verpflichtet, wenn Vorauszahlungen oder Stellung einer ausreichenden Sicherheit geleistet wird. Wird die Lieferung durch die oben angeführten Ereignisse verzögert, bleibt der Käufer dennoch zur Abnahme verpflichtet. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn alle technischen Einzelheiten einschließlich der erforderlichen Rückfragen beim Herstellerwerk geklärt sind. Die vereinbarte Lieferfrist gilt erst dann als Fixgeschäft im Sinne des BGB, wenn eine entsprechende Vereinbarung ausdrücklich getroffen ist.

3.Versand :
Der Versand erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch dann, wenn der Versand mit eigenen Fahrzeugen der Verkäuferin durchgeführt wird. Für jede Sendung berechnen wir mindestens einen Versandkostenanteil von 7,20 EUR.
Bei Nachnahme Zustellung gilt die jeweilige Nachnahmegebühr des Zustellers.
An unbekannte Besteller erfolgt der Versand nur per Nachnahme.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk der Verkäuferin verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Die Verkäuferin ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.

4.Gewährleistung und Haftung :
Die Übermittlung von Mängelrügen an die Verkäuferin bedarf der Schriftform. Der Käufer ist zur Rücksendung der Ware ohne vorherige gegenseitige schriftliche Verständigung nicht berechtigt. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert die Verkäuferin nach ihrer Wahl, unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers, insbesondere unter Ausschluss jedweder Folgeschäden des Käufers, Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Hierbei steht der Verkäuferin das Recht zu, zwischen Nachbesserungen oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist zu wählen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist steht dem Käufer das Recht auf Wandlung oder Minderung zu. Schadenersatz wegen Nichterfüllung wird ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Der Käufer muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden untersuchen und der Verkäuferin von etwaigen Sachschäden oder Verlusten sofort durch eine Meldung des Spediteurs oder eine eidesstattliche Versicherung, die von zwei Zeugen und vom Kunden unterschrieben sein muss, Mitteilung machen. Im Übrigen müssen der Verkäuferin offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden.
Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Verkäuferin bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber der Verkäuferin aus. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Verkäuferin als auch gegen ihre Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

5.Preise und Zahlungsbedingungen :
Sämtliche Preise sind Bruttopreise inklusive Umsatzsteuer, die der Käufer in ihrer jeweilig gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. Die Preise verstehen sich ab Werk. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 3 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise der Verkäuferin. Kaufpersonal und technisches Personal sind zum Inkasso in bar oder über EC berechtigt. Zahlungen können mit befreiender Wirkung unmittelbar an die Verkäuferin oder auch auf ein von dieser angegebenes Bankkonto erfolgen.
Rechnungen der Verkäuferin sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne Abzug. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die Verkäuferin ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- oder Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Unter Abbedingungen der § 366, 367 BGB und trotz anderslautender Bestimmung des Käufers legt daher die Verkäuferin fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Käufers erfüllt sind. Ist der Käufer in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite - mindestens jedoch 4 % über dem Bundesbankdiskontsatz - zuzüglich Umsatzsteuer zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder einen Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn der Verkäuferin andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Wechsel oder Schecks hereingenommen hat. In diesem Fall ist die Verkäuferin außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6.Eigentumsvorbehalt :
Bis zur Erfüllung aller ( auch Saldo ) Forderungen, die der Verkäuferin aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, werden der Verkäuferin die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach Wahl des Käufers freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
Das Eigentum geht auf den Käufer erst über, wenn er seine gesamten - also auch erst künftig entstehenden - Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung mit der Verkäuferin getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für die Saldoforderung der Verkäuferin. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung. Ist vereinbart, dass die Finanzierung im Wechsel-, Scheckverfahren erfolgt, so tritt der Eigentumsübergang in den vorgenannten Fällen erst bei endgültiger Einlösung des oder der Refinanzierungswechsel ein. Be- und Verarbeitung erfolgen für die Verkäuferin unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne sich zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung der Verkäuferin in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verarbeiteten Vorbehaltsware zu Anschaffungswert der anderen verarbeiteten Waren. Für die neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt die daraus für den Käufer entstehenden Forderungen an die Verkäuferin abgetreten. Diese Abtretung gilt auch dann, wenn die Vorbehaltsware vorher von dem Käufer be- oder verarbeitet worden ist, oder wenn sie an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherheit der Verkäuferin in Höhe des Fakturenwertes der jeweils veräußerten Ware. Falls die Ware vom Käufer zusammen mit anderen der Verkäuferin nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Be- oder Verarbeitung weiterveräußert wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des beteiligten Warenwertes nach Faktura der Verkäuferin. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu veräußern oder einzubauen, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung besteht im Falle eines Forderungsverkaufs, insbesondere wenn diese zur Sicherung weiteren Kredits dient, nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung. Auf Aufforderung der Verkäuferin hin wird der Käufer die Abtretung jedoch offenlegen und der Verkäuferin die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu Gunsten der Verkäuferin ausreichend gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Im Schadensfall entstehende Versicherungsansprüche sind bereits jetzt an die Verkäuferin abgetreten. Die Abtretung wird angenommen.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin oder die Abtretung der Forderung hinweisen und die Verkäuferin unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch erforderlichen Unterlagen benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, bei Scheck- oder Wechselprotesten sowie bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Auf Verlangen der Verkäuferin hat der Käufer seine Abnehmer unverzüglich zu benennen und auf den Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin bzw. die Forderungsabtretung hinzuweisen. Die Verkäuferin ist berechtigt, in diesem Falle die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenen falls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Verkäuferin liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.

7.Warenrücknahme :
Falls die Verkäuferin gezwungen ist, aus den vom Käufer zu vertretenden Gründen die Ware zurückzunehmen, ist der Käufer verpflichtet, alle der Verkäuferin entstehenden Kosten, Spesen usw. zu ersetzen und außerdem der Verkäuferin eine angemessene Entschädigung für die durch den Gebrauch entstandene Wertminderung sowie den der Verkäuferin durch die Rücknahme entgangenen Gewinn zu ersetzen. Der Käufer ist damit einverstanden, dass die Verkäuferin in Höhe der hierdurch entstehenden Forderung gegen bereits gezahlte Kaufpreisraten insoweit aufrechnet.

8. Datenspeicherung :
Die Verkäuferin ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Käufers zu verwerten und zu speichern. Diese Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, sondern dienen nur zur Rechnungsabwicklung oder für den Versand.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Teilunwirksamkeit :
Erfüllungsort ist Würzburg. Soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen für beide Teile nach Wahl der Verkäuferin das Amts - oder Landgericht Würzburg als Gerichtsstand vereinbart. Das gleiche gilt, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Käufers unbekannt ist. In allen anderen Fällen wird für das gerichtliche Mahnverfahren (§ 688 ff. ZPO) die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Würzburg vereinbart. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.