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Erthal-Sozialwerk gemeinnützige GmbH
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Für unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten die nachstehenden
Bedingungen. Abweichende Bedingungen, insbesondere auch
Einkaufsbedingungen des Käufers, sind nur gültig, wenn sie besonders
vereinbart und durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Diese
gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als
angenommen. Sie gelten auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung
für alle künftigen Geschäftsbedingungen.
1.Kaufvertrag :
Dieser Kaufvertrag ist für den Käufer mit dem Abschluss verbindlich.
Für die Verkäuferin ist er mit dem Abschluss verbindlich, sofern er
nicht innerhalb von 10 Tagen ab Ausstellungsdatum von ihr widerrufen
wird.
Angebote der Verkäuferin sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt
erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung
durch die Verkäuferin zustande. Sämtliche Nebenabreden oder Änderungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die
Verkäuferin.
2.Lieferung : Die Verkäuferin wird von der
Verpflichtung zur Lieferung frei, wenn die Ausführung durch höhere
Gewalt, durch behördliche Anordnungen, Verkehrs- oder
Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen oder durch irgendwelche anderen
Umstände unangemessen erschwert oder unmöglich wird. Werden der
Verkäuferin während der Ausführung des Auftrages Umstände bekannt, die
Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers begründen, dann wird sie
ebenfalls von der Verpflichtung der Lieferung befreit. Tritt dieser
Fall ein, ist die Verkäuferin zur Lieferung nur dann verpflichtet, wenn
Vorauszahlungen oder Stellung einer ausreichenden Sicherheit geleistet
wird. Wird die Lieferung durch die oben angeführten Ereignisse
verzögert, bleibt der Käufer dennoch zur Abnahme verpflichtet. Die
vereinbarte Lieferfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn alle
technischen Einzelheiten einschließlich der erforderlichen Rückfragen
beim Herstellerwerk geklärt sind. Die vereinbarte Lieferfrist gilt erst
dann als Fixgeschäft im Sinne des BGB, wenn eine entsprechende
Vereinbarung ausdrücklich getroffen ist.
3.Versand : Der Versand erfolgt, wenn nicht anders
vereinbart, auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch dann, wenn der
Versand mit eigenen Fahrzeugen der Verkäuferin durchgeführt wird. Für
jede Sendung berechnen wir mindestens einen Versandkostenanteil von
7,20 EUR.
Bei Nachnahme Zustellung gilt die jeweilige Nachnahmegebühr des Zustellers.
An unbekannte Besteller erfolgt der Versand nur per Nachnahme.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den
Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks
Versendung das Werk der Verkäuferin verlassen hat. Wird der Versand auf
Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf ihn über. Die Verkäuferin ist berechtigt,
jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des
Kunden zu versichern.
4.Gewährleistung und Haftung : Die Übermittlung
von Mängelrügen an die Verkäuferin bedarf der Schriftform. Der Käufer
ist zur Rücksendung der Ware ohne vorherige gegenseitige schriftliche
Verständigung nicht berechtigt. Ist der Liefergegenstand mangelhaft
oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der
Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft,
liefert die Verkäuferin nach ihrer Wahl, unter Ausschluss sonstiger
Gewährleistungsansprüche des Käufers, insbesondere unter Ausschluss
jedweder Folgeschäden des Käufers, Ersatz oder bessert nach. Mehrfache
Nachbesserungen sind zulässig. Hierbei steht der Verkäuferin das Recht
zu, zwischen Nachbesserungen oder Ersatzlieferung innerhalb
angemessener Frist zu wählen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist steht dem Käufer das Recht
auf Wandlung oder Minderung zu. Schadenersatz wegen Nichterfüllung wird
ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Datum
der Lieferung. Der Käufer muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf
Transportschäden untersuchen und der Verkäuferin von etwaigen
Sachschäden oder Verlusten sofort durch eine Meldung des Spediteurs
oder eine eidesstattliche Versicherung, die von zwei Zeugen und vom
Kunden unterschrieben sein muss, Mitteilung machen. Im Übrigen müssen
der Verkäuferin offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von einer Woche nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden.
Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich
zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung
durch die Verkäuferin bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die
vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche
gegenüber der Verkäuferin aus. Schadensersatzansprüche aus
Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver
Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus
unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Verkäuferin als auch gegen
ihre Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der
Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin stehen nur dem
unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
5.Preise und Zahlungsbedingungen : Sämtliche
Preise sind Bruttopreise inklusive Umsatzsteuer, die der Käufer in
ihrer jeweilig gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. Die
Preise verstehen sich ab Werk. Soweit zwischen Vertragsabschluß und
vereinbartem oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 3 Monate liegen,
gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise
der Verkäuferin.
Kaufpersonal und technisches Personal sind zum Inkasso in bar oder über
EC berechtigt. Zahlungen können mit befreiender Wirkung unmittelbar an
die Verkäuferin oder auch auf ein von dieser angegebenes Bankkonto
erfolgen.
Rechnungen der Verkäuferin sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab
Rechnungsdatum, ohne Abzug. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln
behält sich die Verkäuferin ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets
nur zahlungshalber. Diskont- oder Wechselspesen gehen zu Lasten des
Käufers und sind sofort fällig. Unter Abbedingungen der § 366, 367 BGB
und trotz anderslautender Bestimmung des Käufers legt daher die
Verkäuferin fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Käufers
erfüllt sind. Ist der Käufer in Verzug, so ist die Verkäuferin
berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten
Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite - mindestens jedoch 4 % über
dem Bundesbankdiskontsatz - zuzüglich Umsatzsteuer zu berechnen. Die
Zinsen sind sofort fällig. Wenn der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder
einen Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn
der Verkäuferin andere Umstände bekannt werden, die die
Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist die Verkäuferin
berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie
Wechsel oder Schecks hereingenommen hat. In diesem Fall ist die
Verkäuferin außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger
Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie
nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Käufer ist zur
Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist.
6.Eigentumsvorbehalt : Bis zur Erfüllung aller (
auch Saldo ) Forderungen, die der Verkäuferin aus jedem Rechtsgrund
gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, werden der Verkäuferin
die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach Wahl des
Käufers freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um
mehr als 20 % übersteigt. Alle Lieferungen erfolgen unter
Eigentumsvorbehalt.
Das Eigentum geht auf den Käufer erst über, wenn er seine gesamten -
also auch erst künftig entstehenden - Verbindlichkeiten aus seiner
Geschäftsverbindung mit der Verkäuferin getilgt hat. Dies gilt auch
dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete
Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für die
Saldoforderung der Verkäuferin. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung
gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung. Ist
vereinbart, dass die Finanzierung im Wechsel-, Scheckverfahren erfolgt,
so tritt der Eigentumsübergang in den vorgenannten Fällen erst bei
endgültiger Einlösung des oder der Refinanzierungswechsel ein. Be- und
Verarbeitung erfolgen für die Verkäuferin unter Ausschluss des
Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne sich zu verpflichten. Die
verarbeitete Ware dient zur Sicherung der Verkäuferin in Höhe des
Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung oder
Verbindung mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Waren durch
den Käufer, steht uns das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis
des Rechnungswertes der anderen verarbeiteten Vorbehaltsware zu
Anschaffungswert der anderen verarbeiteten Waren. Für die neue Sache
gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Im Falle der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt die daraus
für den Käufer entstehenden Forderungen an die Verkäuferin abgetreten.
Diese Abtretung gilt auch dann, wenn die Vorbehaltsware vorher von dem
Käufer be- oder verarbeitet worden ist, oder wenn sie an mehrere
Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur
Sicherheit der Verkäuferin in Höhe des Fakturenwertes der jeweils
veräußerten Ware. Falls die Ware vom Käufer zusammen mit anderen der
Verkäuferin nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Be- oder
Verarbeitung weiterveräußert wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des
beteiligten Warenwertes nach Faktura der Verkäuferin. Der Käufer ist
berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu
verarbeiten, zu veräußern oder einzubauen, solange er nicht in Verzug
ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die
Verkäuferin ermächtigt den Käufer widerruflich, die an sie abgetretenen
Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die
Einzugsermächtigung besteht im Falle eines Forderungsverkaufs,
insbesondere wenn diese zur Sicherung weiteren Kredits dient, nur bei
vorheriger schriftlicher Zustimmung. Auf Aufforderung der Verkäuferin
hin wird der Käufer die Abtretung jedoch offenlegen und der Verkäuferin
die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Der Käufer ist
verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu Gunsten der
Verkäuferin ausreichend gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern.
Im Schadensfall entstehende Versicherungsansprüche sind bereits jetzt
an die Verkäuferin abgetreten. Die Abtretung wird angenommen.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen
Forderungen wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin oder die
Abtretung der Forderung hinweisen und die Verkäuferin unverzüglich
unter Übergabe der für den Widerspruch erforderlichen Unterlagen
benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer. Bei
Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses eines
gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, bei Scheck-
oder Wechselprotesten sowie bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten
des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - erlischt das Recht zur
Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware
und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Auf
Verlangen der Verkäuferin hat der Käufer seine Abnehmer unverzüglich zu
benennen und auf den Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin bzw. die
Forderungsabtretung hinzuweisen. Die Verkäuferin ist berechtigt, in
diesem Falle die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen
oder gegebenen falls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers
gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der
Vorbehaltsware durch die Verkäuferin liegt – soweit nicht das
Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.
7.Warenrücknahme :
Falls die Verkäuferin gezwungen ist, aus den vom Käufer zu vertretenden
Gründen die Ware zurückzunehmen, ist der Käufer verpflichtet, alle der
Verkäuferin entstehenden Kosten, Spesen usw. zu ersetzen und außerdem
der Verkäuferin eine angemessene Entschädigung für die durch den
Gebrauch entstandene Wertminderung sowie den der Verkäuferin durch die
Rücknahme entgangenen Gewinn zu ersetzen. Der Käufer ist damit
einverstanden, dass die Verkäuferin in Höhe der hierdurch entstehenden
Forderung gegen bereits gezahlte Kaufpreisraten insoweit aufrechnet.
8. Datenspeicherung : Die Verkäuferin ist
berechtigt, die personenbezogenen Daten des Käufers zu verwerten und zu
speichern. Diese Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, sondern
dienen nur zur Rechnungsabwicklung oder für den Versand.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Teilunwirksamkeit :
Erfüllungsort ist Würzburg. Soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches
Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen
und damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen für beide Teile
nach Wahl der Verkäuferin das Amts - oder Landgericht Würzburg als
Gerichtsstand vereinbart. Das gleiche gilt, wenn zum Zeitpunkt der
Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Käufers
unbekannt ist. In allen anderen Fällen wird für das gerichtliche
Mahnverfahren (§ 688 ff. ZPO) die Zuständigkeit des Amtsgerichtes
Würzburg vereinbart. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden
Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit
der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck
soweit wie möglich verwirklicht.
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